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Grundgesetz Artikel 1

Das deutsche Grundgesetz garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde

Artikel 1 des Grundgesetzes

Der Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes lautet:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Dieser Artikel legt fest, dass die Würde des Menschen ein unveräußerliches Recht ist, das vom Staat geschützt werden muss. Die Menschenwürde ist die Grundlage aller anderen Grundrechte und kann nicht durch Gesetze oder die Handlungen von Einzelpersonen eingeschränkt werden.

Anwendung im Betreuungsrecht

Artikel 1 des Grundgesetzes wird auch im Betreuungsrecht zitiert. Das Betreuungsrecht dient dem Schutz von Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können.

Bei der Bestellung eines Betreuers muss immer die Würde des Betreuten gewahrt bleiben. Der Betreuer ist verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse des Betreuten zu respektieren und ihn so weit wie möglich in Entscheidungen einzubeziehen.


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